Beratung bei AO-Problemen

Die Abgabenordnung ist unentbehrlich zur Durchsetzung der Rechte des Mandanten, insbesondere zur Abwehr rechtswidriger Übergriffe des Finanzamts zu Lasten des Mandanten.

Die Möglichkeiten aber auch Fallstricke, die das Steuerverfahrensrecht enthält, werden von Steuerberatern (aber auch von Finanzbeamten!) nicht selten unterschätzt.

 

Mein Leistungsangebot

  • Gutachten oder Stellungnahmen, einschließlich praktischer Handlungs- und Formulierungsvorschläge,

 

  • Inhouse-Workshops, in denen Ihre AO-Fälle praxisgerecht "vor Ort" gelöst werden,

inbesondere

 

- bei Einsprüchen, einschließlich Anträgen auf AdV (§§ 347 ff, 
   § 361 AO),

- bei Anträgen auf Änderung von Bescheiden zugunsten des

   Mandanten oder
   bei der Abwehr von Änderungen zu Lasten des Mandanten 
   (§§ 129 ff, 164 Abs. 2, 165, Abs. 2 und 172 ff AO),

- bei der Steuerfestsetzung (§§ 155 ff AO), einschließlich Fest-

   setzungsverjährung (§§ 169 ff AO),

- bei der Abwehr von Haftungsbescheiden gegenüber Mandanten

   (§§ 69 ff und § 191 AO),

 - bei der Vollstreckung des Finanzamt (Pfändungen) in das

   Vermögen des Mandanten (§§ 249 ff und 259 ff AO),

- im Ermittlungsverfahren (§§ 85 ff AO), einschließlich Außen-

   prüfung (§§ 193 ff AO),

- im Zwangsgeldverfahren (§§ 328 ff AO)

 

sowie in allen anderen verfahrensrechtlichen Problemfällen.